Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 264

§ 264 – Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung betrifft Gegenstände, die einem Nießbrauch unterliegen.
  • Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge eines Vermögens zu nutzen.
  • Die Regelungen des § 737 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
  • Diese Vorschrift regelt, wie Vollstreckungen in solchen Fällen durchzuführen sind.
  • Es wird auf bestehende rechtliche Rahmenbedingungen verwiesen.